Impressum

MC MusiCultur Festivals
www.musicultur.com - info@musicultur.com
eine Sparte der:
CC&A Travel Agency GmbH
Bergstrasse 22
5020 Salzburg
Tel. +43/662/87 45 37
Fax. +43/662/87 45 37 30
e-mail: incoming@cc-a.at  www.cc-a.at
Firmenbuchnummer: FN 281791 z
Firmenbuchgericht: LG Salzburg
UID-Nr. ATU62825447
Aufsichtsbehörde. Bezirkshauptmannschaft Salzburg

Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg
Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft
Fachgruppe Reisebüros
Reisebürogewerbe
Berechtigung verliehen in Österreich

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr.

Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Für Reisebüros gelten folgende Rechtsvorschriften:

Informationen gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 PRG

Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung der CC&A Travel Agency GmbH finden sie auf der Website: https://www.gisa.gv.at/abfrage
Unter der GISA Zahl 17700801
Angabe zum Versicherer: Accelerant Insurance Europe SA, Bastion Tower, Level 20, Place du Champ de Mars 5, 1050 Brüssel/Belgien.
Vertreten durch den verwaltenden Agent: Arcus Solutions SARL, 3 Cours Charlemagne, 69002 Lyon/Frankreich
Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.

Abwickler:
Cover-Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H
Hietzinger Hauptstrasse 35 DG, 1130 Wien/Österreich
24h-Notfallnummer
T: +43 1 9690 840
Fax: +43 1 9690 841
E-Mail: office@cover-direct.com

Bei von CCA Travel Agency GmbH veranstalteten Pauschalreisen dient die Buchungsbestätigung/Rechnung gleichzeitig als Berechtigungsschein und vollwertiger Ersatz für Reiseunterlagen.

AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Februar 2019)

Folgende Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die von der CCA Travel Agency GmbH (in der Folge kurz CCA genannt) als Reisevermittler und/oder Reiseveranstalter mit den Kunden abgeschlossen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden von CCA nicht anerkannt. Die folgenden Vertragsbedingungen sind Grundlage für alle zukünftigen Verträge zwischen CCA und den Kunden. Subsidiär zu diesen Vertragsbedingungen gelten die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüroausschuss empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992), die gemeinsam im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beraten wurden, in ihrer letztgültigen Fassung. Sofern daher nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen der ARB im Wortlaut für zwischen dem Kunden und CCA geschlossenen Verträge.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Vertragsabschluss
1.1.2. hinsichtlich CCA Beachcamps
Sämtliche Angebote von CCA, insbesondere auch auf der Homepage von CCA, sind freibleibend. Die Buchung des Kunden ist bindend. CCA hingegen bleibt es frei, Angebote von Interessenten binnen 7 Werktagen ab Erhalt entweder anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme erfolgt nach Ermessen von CCA mittels Post, E-Mail oder telefonisch. Unterbleibt die Übermittlung einer Anmeldebestätigung binnen 7 Werktagen, so ist dies als Ablehnung der Offerte zu werten.

Jeder, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt bzw. ein Angebot stellt, gilt bei Annahme durch CCA damit als Auftraggeber und Kunde bzw. Teilnehmer und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftrags-erteilung gegenüber CCA, insbesondere haftet er für nicht bezahlte Teilnahmegebühren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Buchung sämtliche Kontaktdaten aller Teilnehmer, für die der Auftraggeber die Buchung durchführt, anzugeben (Name, Geburtsdatum, Post- sowie Emailadresse). Die Rechnung wird auf den Auftraggeber ausgestellt.

1.2. Preise, Fälligkeit, Aufrechnungsverbot
Der auf der CCA-Homepage bzw. auf Prospekten oder sonstigen Unterlagen angegebene Preis gilt als vereinbart und versteht sich inklusive aller Taxen und Gebühren1.
Eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Preises ist binnen 5 Werktagen (einlangend auf dem CCA -Konto) nach Erhalt der Buchungsbestätigung durch Überweisung auf das CCA-Konto zu entrichten. Sollte die Anzahlung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst werden, behält sich CCA das Recht vor, die Buchung des Teilnehmers zu stornieren, um anderen Interessenten die Teilnahme an der CCA Veranstaltung zu ermöglichen. In diesem Fall stellt CCA 10% der gesamten Teilnahmegebühren als Bearbeitungsgebühr in Rechnung (siehe auch Punkt 3.5.3.)
Der Rest der Teilnahmegebühren ist 50 Kalendertage vor Reiseantritt vollständig einzuzahlen. Sollte der Gesamtpreis einer CCA-Leistung den Gesamtbetrag von EUR 100.00 nicht übersteigen, ist die gesamte Teilnahmegebühr binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung ohne Anzahlung zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Die Möglichkeit der Aufrechnung mit offenen Forderungen des Kunden gegen die Preisforderung von CCA wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dagegensprechen.

1.3. Konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen
Das Konsumentenschutzgesetz gilt ausschließlich für jene Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind.
Insbesondere sind Verbraucher gemäß §5e KSchG berechtigt, von den mit CCA im Wege des Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen unter Wahrung einer Frist von sieben Werktagen zurückzutreten, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß §5f KSchG Anwendung findet.
Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist, die mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Leistung vereinbarungsgemäß bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird.

1.4. Gültigkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden, so wird die Gültigkeit des Restvertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich am ehesten entspricht. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.5. Rechtswahl und Gerichtsstand
Alle zwischen CCA und dem Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Gerichtsstand Salzburg/Österreich

2. CCA als Reisevermittler
Als Vermittler übernimmt CCA die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Hotels, Transport, Veranstalter, etc.) zu bemühen. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

2.1. Buchung und Vertragsabschluss
Bei der Buchung kann CCA als Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr und eine Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Porto usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Veranstalter fällig.
Die Buchung der Unterkunft kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen werden von CCA umgehend schriftlich bestätigt.
CCA ist verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss / Reisebuchung eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmen vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

2.2. Informationspflichten
2.2.1. Informationen über die vermittelte Reiseleistung (ARB)
CCA ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

2.2.2. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesund-heitspolizeiliche Vorschriften (ARB)
Für Reisen ins Ausland ist in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich – diese Kenntnis wird beim Teilnehmer vorausgesetzt.

2.2.3. Informationen über Reiseleistung, Rechtsstellung, Haftung
CCA ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseve-ranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. Die Haftung von CCA erstreckt sich ausschließlich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers,
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reise- oder Veranstaltungsdokumente,
- die Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermittelndem Unternehmen.
CCA haftet insbesondere nicht für die Erbringung der vermittelten Leistung.
CCA hat dem Kunden mit der Reise- bzw. Veranstaltungsbestätigung den Firmenwortlaut/Produktnamen, die Anschrift des Veranstalters und ggf. eines Versicherers bekannt zu geben, sofern sich diese Angabe nicht schon aus Homepage, Prospekt oder sonstigen Werbeunterlagen ergibt. Wird dies unterlassen, haftet CCA dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

2.3. Leistungsstörungen und Schadenersatz
Der Kunde ist verpflichtet, CCA umgehend von Mängeln bzw. Schäden schriftlich und unter Schilderung des Mangels/Schadens zu benachrichtigen. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, wobei dies nicht für Personenschäden gilt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen, wobei dies nicht für Verbraucher iSd KSchG gilt. Im Falle von Schadenersatzansprüchen ist CCA dem Kunden zum Schadenersatz bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

3. CCA als Reiseveranstalter
Als Veranstalter ist CCA Vertragspartner, der entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet oder einzelne touristische oder andere Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und mit dem Kunden entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers einen entsprechenden Vertrag schließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Wenn CCA als Veranstalter auftritt, kann CCA auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden, sofern auf diese Vermittlerfunktion hingewiesen wird. In diesem Fall gelten die besonderen Bestimmungen der vermittelten Reiseveranstalter / Transportunternehmen und / oder der anderen vermittelten Leistungsträger vor. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

3.1. Gesundheitliches Risiko der Teilnehmer
Die Teilnahme an sportlichen Reisen oder Angeboten erfolgt auf eigenes Risiko, d.h., dass dem Teilnehmer keine Schadenersatzansprüche gegen CCA im Falle von Sportverletzungen zustehen, wenn diese nicht auf Pflichtverletzungen des Veranstalters beruhen. Überhaupt erklärt der Teilnehmer, sich der besonderen gesundheitlichen Anforderungen der Kurse bewusst zu sein, und haftet ausschließlich der Teilnehmer dafür, dass sein gesundheitlicher Zustand die Teilnahme an der vereinbarten Leistung zulässt. Gelangt der Übungsleiter zu der Auffassung, dass der Teilnehmer den Anforderungen des Kurses gesundheitlich nicht gewachsen ist, behält sich CCA vor, den Teilnehmer vom Kurs auszuschließen oder die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen.
Für allfällige Schäden haftet CCA in keinem Fall.
CCA ist verpflichtet, die Reise bzw. die Veranstaltung sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der Leistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

3.2. Teilnahme minderjähriger Kursteilnehmer
Minderjährige Kursteilnehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis und schriftlicher Bestätigung eines Erziehungsberechtigten an CCA -Reisen bzw. - Veranstaltungen teilnehmen. Die Leistung von CCA umfasst ausschließlich die vereinbarte Durchführung der Reise bzw. der Veranstaltung. Für den minderjährigen Teilnehmer wird außerhalb der Trainingszeiten keine Obsorge bzw. Aufsicht des Reise- bzw. Veranstaltungsleiters übernommen.

Sämtliche Aktivitäten, wie etwa die sportliche Betätigung außerhalb der Trainingseinheiten und die Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der Reise / Veranstaltung im Zusammenhang stehen (z.B. Abschiedsfeier, Grillabend, Schlussturnier), am Zielort, erfolgen bei Minderjährigen unter ausschließlicher Verantwortung der obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten Eltern. Der Reise- bzw. Veranstaltungsleiter kann in keinem Fall für das Fehlverhalten des Minderjährigen haftbar gemacht werden (z.B. Entfernung aus dem Quartier während der Nachtzeit).

3.3. Wechsel in der Person des Teilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Teilnehmers kann vom Kunden nur gemäß 3.3.1. oder 3.3.2. verlangt werden, sowie nur dann, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme an der Reise bzw. der Veranstaltung erfüllt. Der Wechsel ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Reise- bzw. Veranstaltungstermin elektronisch / per Brief / telefonisch mitzuteilen. Der Veranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. In jedem Fall hat CCA das Recht, binnen einer Woche ab Zugang der entsprechenden Erklärung durch den Kunden den Wechsel ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall bleibt der Vertrag mit dem Kunden vollständig aufrecht.

3.3.1. Abtretung des Anspruchs auf Leistung
Die Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag mit Zustimmung von CCA an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Kunde die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

3.3.2. Übertragung der Veranstaltung
Der Kunde kann das gesamte Vertragsverhältnis mit Zustimmung von CCA auf eine andere Person übertragen. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch ausstehende Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

3.4. Leistungsstörungen
3.4.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Er erklärt sich damit einverstanden, dass ihm CCA an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- bzw. höherwertige Ersatzleistung unter ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erbracht wird.
Der Kunde hat jeden Mangel aus Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise bzw. der Veranstaltung feststellt, unverzüglich dem Reise- bzw. Veranstaltungsleiter vor Ort mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den oben angeführten Gewährleistungsansprüchen des Kunden, kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.

3.4.2. Schadenersatz
Soweit CCA für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet CCA – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nicht, wenn CCA beweist, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Innerhalb der gesetzlichen Verwahrungspflicht trifft CC&A außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Haftung für Gegenstände von Kunden, die üblicherweise nicht mitgenommen werden (außer CCA hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen) sowie für vom Kunden nicht ordnungsgemäß verwahrte Gegenstände.

3.4.3. Sonstiges
Sämtliche CCA-Reisen und -Veranstaltungen werden bei jeder Wetterlage abgehalten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Einhaltung des Reise- bzw. Veranstaltungsplans, und steht es dem Reise- bzw. Veranstaltungsleiter frei, den geplanten Ablauf der Reise bzw. der Veranstaltung an die Wetterlage anzupassen. Der bezahlte Beitrag wird bei Rücktritt des Kunden während der Reise bzw. der Veranstaltung aufgrund schlechten Wetters nicht zurückerstattet.
Auf Veranstaltungen, die CCA im Zusammenhang mit seinen angebotenen Reisen bzw. Veranstaltungen organisiert (z.B. Grillfest, Abschiedsturnier, Abschiedsparty, etc.), nimmt der Kunde auf eigenes Risiko teil, und haftet CCA in keinem Fall für etwaige durch die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen entstandene Schäden. Wird eine Veranstaltung von CCA vermittelt, gelten die Haftungsbestimmungen des Leistungsträgers.

3.5. Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
3.5.1. Rücktritt ohne Stornogebühr (vor Beginn der CCA-Reise / CCA-Veranstaltung)
Der Kunde kann neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten vor Beginn der Leistung zurücktreten, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages erheblich geändert werden (z.B. Charakter der Leistung; eine mehr als 10%ige Erhöhung des vereinbarten Preises).
CCA ist verpflichtet, dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. Der Kunde hat sein Recht auf Rücktritt binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung bei sonstigem Verfall schriftlich auszuüben.
Sofern CCA ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist CCA diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

3.5.2. Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut 3.5.1. nicht Gebrauch macht oder bei Stornierung von CCA ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen CCA-Reise / CCA-Veranstaltung verlangen, sofern CCA zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

3.5.3. Rücktritt mit Stornogebühr
Der Kunde ist gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um einen unter 3.5.1. genannten Fall handelt. Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Preis. Als Reise-, Pauschal- oder Veranstaltungspreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Falls bei den Buchungsunterlagen nicht anders angegeben kommen folgende Stornogebühren zur Anwendung:
bis zum 30. Tage vor Reiseantritt/Veranstaltungsbeginn: 10% des Gesamtpreises / ab 29. -20. Tag: 25% / ab 19. bis 10. Tag: 50 % / ab 9. bis 4. Tag: 65 % / ab dem 3. Tag 85 %.
Der Kunde kann dem Veranstalter jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung mitteilen, dass er entsprechend gegenständlicher Bestimmung vom Vertrag zurücktritt.
Bleibt der Kunde der Veranstaltung bzw. der Reise fern, weil er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit, wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls oder wegen mangelnden Reisewillens versäumt und wenn weiters klargestellt ist, dass der Kunde die verbleibende Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100% des Reisepreises zu bezahlen.

3.6. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise / Beginn der Veranstaltung
CCA wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Veranstaltung angegebenen Fristen schriftlich mitgeteilt wurde.
Trifft CCA an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Ansonsten entstehen dem Kunden aus dieser Bestimmung keine Ansprüche gegen CCA.
Weiters kann CCA die Reise bzw. die Veranstaltung aufgrund einer Verhinderung durch unvorhersehbarer und ungewöhnlicher Ereignisse stornieren, sofern deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Überbuchung zählt nicht zu derartigen Ereignissen.
In diesen Fällen kann der Kunde sein Recht gemäß 3.5.2. geltend machen oder er erhält den bis zur Stornierung bereits eingezahlten Betrag zurück.

3.7. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise / Beginn der Veranstaltung
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung die Durchführung durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder sich und/oder Dritte durch sein Verhalten gefährdet. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter zum Ersatz eines allfälligen Schadens verpflichtet.

3.8. Vertragsänderungen
3.8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Preis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Treibstoff- und Energiekosten, Steuern, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen) oder die für die betreffende Veranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und in der Buchungsbestätigung vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Termin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist.

Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Preises um mehr als 8 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich.


3.8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise bzw. Beginn der Veranstaltung
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in 3.4. dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise bzw. Beginn der Veranstaltung, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Veranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

3.9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Kunden und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Kunde hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Kunden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Anschrift bekannt zu geben.

3.10. Urheberrechtliche Zustimmung und Datenschutz
Mit der Bestellung stimmt der Kunde der Verwendung und Verwertung sämtlicher personenbezogener Daten für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und zur Bewerbung eigener Produkte von CCA zu.
Weiters erklärt sich der Kunde iSd §78 Abs 1 UrhG durch den Vertragsabschluss einverstanden, dass im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung angefertigte Digitalfotos und Videoaufnahmen von seiner Person von CCA aufbewahrt und im Rahmen des Geschäftsbetriebs verwendet werden dürfen, sofern dadurch nicht die Würde des Kunden beeinträchtigt wird. Insbesondere stimmt der Kunde der Abbildung auf der Homepage, Social Networks, in Prospekten, Werbeunterlagen, Gästebuch und ähnlichem zu.
Kundenbezogene Daten werden zur Kundenbetreuung gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Der Kunde ist gemäß § 28 DSG 2000 jederzeit berechtigt, gegen die Verwendung seiner Daten Widerspruch zu erheben.

Informationen gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 PRG

Details zur Reiseleistungs-

ausübungsberechtigung der CC&A Travel Agency GmbH finden sie auf der Website: https://www.gisa.gv.at/abfrage

Unter der GISA Zahl 17700801


Angabe zum Versicherer:

Accelerant Insurance Europe SA

Bastion Tower, Level 20

Place du Champ de Mars 5

1050 Brüssel/Belgien


Vertreten durch den verwaltenden Agent:

Arcus Solutions SARL

3 Cours Charlemagne

69002 Lyon/Frankreich


Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.


Abwickler:

Cover-Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H

Hietzinger Hauptstrasse 35 DG

1130 Wien/Österreich


24h-Notfallnummer

T: +43 1 9690840

Fax: +43 1 9690841
E-Mail:

office@cover-direct.com

Bei von CC&A Travel Agency GmbH veranstalteten Pauschalreisen dient die Buchungsbestätigung/Rechnung gleichzeitig als Berechtigungsschein und vollwertiger Ersatz für Reiseunterlagen.

Rechtlicher Hinweis

CCA Travel Agency GmbH hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Website bereitgestellten Informationen zur Zeit der Bereitstellung richtig und vollständig sind. Dennoch kann es zu unbeabsichtigten und zufälligen Fehlern gekommen sein, für die wir uns entschuldigen. CCA Travel Agency GmbH macht keine Zusicherung und übernimmt keine Gewährleistung für die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen, wie z. B. Hyperlinks oder andere Inhalte, die entweder direkt oder indirekt von der CCA Travel Agency GmbH Website verwendet werden.
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Urheberrecht:
Sofern nicht anders angegeben, liegt das Urheberrecht aller auf der CCA Travel Agency GmbH Website bereitgestellten Dokumente (Bilder, Illustrationen, Texte, Animationen etc.) und der dafür verwendeten Materialien ausschließlich bei der CCA Travel Agency GmbH Bezüglich aller Rechte (z. B. Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht) wird niemandem eine Lizenz oder ein sonstiges Recht eingeräumt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung von CCA Travel Agency GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme (Internet, Intranet, CD-ROM, CD-I etc.). Die Verwendung von Kennzeichen (z. B. Marken, Logos), unabhängig vom Vorhandensein eines Symbols ® oder ™, ist ausdrücklich untersagt.

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